Stand: 10.12.1999
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Zu § 18 Abs. 8 UstG (Abzugsverfahren, §§ 51 bis 58 UStDV)

239 UStR2000 Aufzeichnungspflichten

239 Aufzeichnungspflichten

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Die Aufzeichnungspflichten gelten auch für die Leistungsempfänger, die im Ausland ansässig sind. 2Soweit die in § 56 Abs. 2 UStDV bezeichneten Angaben bereits aus den Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar entnommen werden können, brauchen sie für das Abzugsverfahren nicht besonders aufgezeichnet zu werden. (2) 1Die Aufzeichnungspflicht erstreckt sich auf alle empfangenen steuerpflichtigen Werklieferungen und steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, die dem Abzugsverfahren unterliegen. 2Sie umfaßt auch die Umsätze, für die nach § 52 Abs. 2 UStDV die Steuer nicht einbehalten und abgeführt wurde. 3Außerdem hat der Leistungsempfänger Abschriften der nach § 52 Abs. 4 und § 53 Abs. 7 UStDV ausgestellten Bescheinigungen aufzubewahren und in seinen Aufzeichnungen auf sie hinzuweisen. 4Die Bescheinigungen nach § 52 Abs. 4 und § 53 Abs. 7 UStDV unterliegen keinen besonderen Formvorschriften. 5Sie können daher auch auf den Rechnungen erteilt werden. 6Auf die Muster der Bescheinigungen in Abschnitt 234 Abs. 3 und Abschnitt 235 Abs. 8 wird hingewiesen. (3) Zu den einzelnen Angaben, die nach § 56 Abs. 2 UStDV aufzuzeichnen sind, ist folgendes zu bemerken: 1. 1Auf die Angabe der vollständigen Anschrift (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 UStDV) kann verzichtet werden, wenn diese sich unschwer aus den Belegen und sonstigen Geschäftsunterlagen feststellen läßt, auf die in den Aufzeichnungen hingewiesen wird. 2Das gleiche gilt für die genaue Bezeichnung der Art und des Umfangs der Leistung sowie für die Angabe des Tages oder des Kalendermonats der Leistung (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UStDV). 2. 1Besteht das Entgelt in fremder Währung, ist der nach § 53 Abs. 6 UStDV auf Deutsche Mark umgerechnete Entgeltsbetrag aufzuzeichnen. 2Es genügt, wenn sich das Entgelt in fremder Währung aus sonstigen Geschäftsunterlagen ergibt. 3Bei einer nachträglichen Änderung des Entgelts ist auch der Betrag aufzuzeichnen, um den sich das Entgelt erhöht oder verringert hat. (4) 1Zur Gewährung von Erleichterungen für die Aufzeichnungen durch das Finanzamt wird auf § 56 Abs. 3 UStDV hingewiesen. 2Die Erleichterungen sind schriftlich und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zu gestatten. 3Dabei sind die einzelnen Erleichterungen genau zu bezeichnen. (5) 1Der Leistungsempfänger darf Erleichterungen grundsätzlich erst vornehmen, nachdem das Finanzamt sie bewilligt hat. 2Hat der Unternehmer Erleichterungen ohne vorherige Bewilligung des Finanzamts vorgenommen, sind diese aus Billigkeitsgründen anzuerkennen, wenn sie bei rechtzeitiger Beantragung hätten zugelassen werden können.