Stand: 10.12.1999
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Zu § 18 Abs. 9 UstG (Vorsteuer-Vergütungsverfahren, §§ 59 bis 62 UStDV)

240 UStR2000 Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

240 Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) Durch die Begründung einer Betriebsstätte im Inland - ausgenommen eine Zweigniederlassung - wird ein Unternehmer nicht zu einem im Inland ansässigen Unternehmer. (2) 1Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig oder steuerfrei vermieten, sind als im Inland ansässig zu behandeln. 2Diese Unternehmer unterliegen nicht dem Vorsteuer-Vergütungsverfahren, sondern dem allgemeinen Besteuerungsverfahren. (3) 1Das Vergütungsverfahren setzt voraus, daß der im Ausland ansässige Unternehmer in einem Vergütungszeitraum (vgl. Abschnitt 242) entweder keine Umsätze oder nur die in § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStDV bezeichneten Umsätze im Inland ausgeführt hat. 2Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchgeführt werden. Beispiel 1: 1Ein im Ausland ansässiger Beförderungsunternehmer hat im Inland in den Monaten Januar bis April nur steuerfreie Beförderungen im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG ausgeführt. 2In denselben Monaten ist ihm für empfangene Leistungen, z. B. für Autoreparaturen, Umsatzsteuer in Höhe von 600 DM in Rechnung gestellt worden. 3Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchzuführen. Beispiel 2: 1Ein im Ausland ansässiger Unternehmer hat in den Monaten Januar bis April Gegenstände an Abnehmer im Inland geliefert. 2Die Lieferungen sind im Wege der Beförderung mit eigenen Fahrzeugen des Unternehmers erfolgt. 3Bei den Beförderungen aus dem Drittlandsgebiet ist dem Unternehmer für empfangene Leistungen, z. B. für Autoreparaturen, Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 600 DM in Rechnung gestellt worden. 4Der Unternehmer und die Abnehmer haben die Einfuhrgeschäfte so gestaltet, daß jeweils die Abnehmer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer sind. 5Weitere Umsätze des Unternehmers an Abnehmer im Inland sind in den Monaten Januar bis April nicht erfolgt. 6Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchzuführen, da der Ort der Lieferungen im Drittlandsgebiet liegt (§ 3 Abs. 6 UStG) und damit die Voraussetzung des § 59 Abs. 1 UStDV (erste Alternative) erfüllt ist. (4) 1Das Vergütungsverfahren setzt ferner voraus, daß das Abzugsverfahren nach § 51 Abs. 1, § 54 UStDV durch Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeschlossen ist oder daß feststeht, daß die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 UStDV - sogenannte Null-Regelung - vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 28. 4. 1988 - BStBl II S. 748). 2Die für die Vergütung der Vorsteuerbeträge zuständige Finanzbehörde ist berechtigt, Ermittlungen darüber anzustellen, ob das Abzugsverfahren von den Leistungsempfängern durchgeführt worden ist oder ob die Voraussetzungen der Null-Regelung vorgelegen haben; verneinendenfalls kann sie den Vergütungsantrag ablehnen. 3Sie braucht nicht abzuwarten, bis das für das Abzugsverfahren zuständige Finanzamt entschieden hat, ob die Besteuerung des Leistenden (Unternehmers) nach den §§ 16 bis 18 UStG durchzuführen ist. 4Der die Vergütung der Vorsteuerbeträge begehrende Unternehmer (Leistender) ist im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 AO) verpflichtet, der für das Vergütungsverfahren zuständigen Finanzbehörde die Leistungsempfänger zu benennen.