245 c UStR2000
Stand: 10.12.1999
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 18 a UStG

245 c UStR2000 Angaben für den Meldezeitraum

245 c Angaben für den Meldezeitraum

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1In der ZM ist für jeden Erwerber getrennt die Summe der Bemessungsgrundlagen der in dem Meldezeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen unabhängig davon anzugeben, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten versteuert. 2Werden darüber hinaus in einem Meldezeitraum an denselben Abnehmer Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 276 b) ausgeführt, sind diese in einer zweiten Zeile unter dessen USt-IdNr. zusammenzufassen. 3Maßgeblich sind die umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen (vgl. § 10 UStG). 4Es sind somit die Beträge anzugeben, die auch in den Voranmeldungen und Steuererklärungen für das Kalenderjahr zusammengefaßt angemeldet werden. (2) 1Wegen der Umrechnung von Werten in ausländischer Währung in Deutsche Mark vgl. Abschnitt 222. 2Hat der Unternehmer die Rechnung für eine innergemeinschaftliche Warenlieferung, die er im letzten Monat eines Meldezeitraums ausgeführt hat, erst nach Ablauf des Meldezeitraums ausgestellt, ist für die Umrechnung grundsätzlich der Durchschnittskurs des auf den Monat der Ausführung der Lieferung folgenden Monats heranzuziehen. 3Für die Anmeldung solcher Lieferungen in den Voranmeldungen und Steuererklärungen gilt Entsprechendes (§ 18 b Satz 4 UStG). 4Dies gilt auch für Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 UStG.