245 d UStR2000
Stand: 10.12.1999
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Zu § 18 a UStG

245 d UStR2000 Änderung der Bemessungsgrundlage

245 d Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Nachträgliche Änderungen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 276 b), z. B. durch Rabatte und Uneinbringlichkeit, sind in der ZM für den Meldezeitraum zu berücksichtigen, in dem die nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. 2Entsprechend ist zu verfahren, wenn solche Lieferungen ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden (Rechnungsstornierungen). 3Gegebenenfalls ist der Änderungsbetrag mit der Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder für Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 UStG, die im maßgeblichen Zeitraum ausgeführt wurden, zu saldieren. 4Die zu meldende Summe der Bemessungsgrundlagen kann negativ sein. 5Der negative Betrag ist mit einem Minuszeichen zu kennzeichnen. (2) 1Die zu meldende Summe der Bemessungsgrundlagen kann ausnahmsweise aufgrund von Saldierungen 0 DM betragen. 2In diesem Fall ist als Summe der Bemessungsgrundlagen "0" zu melden. (3) Von nachträglichen Änderungen der Bemessungsgrundlage sind die Berichtigungen von Angaben zu unterscheiden, die bereits bei ihrer Meldung unrichtig oder unvollständig sind (vgl. Abschnitt 245 e).