245 e UStR2000
Stand: 10.12.1999
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Zu § 18 a UStG

245 e UStR2000 Berichtigung der ZM

245 e Berichtigung der ZM

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Die Berichtigung einer unrichtigen oder unvollständigen ZM muß gesondert auf amtlichem Vordruck für den Meldezeitraum erfolgen, in dem die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht wurden. 2In der berichtigten ZM dürfen die Angaben, die in der ursprünglichen ZM korrekt gemeldet wurden, nicht wiederholt werden (sogenannte Nettoberichtigung). 3Abweichend hiervon können alle Angaben für den Meldezeitraum wiederholt werden, wenn berichtigte ZM maschinell erstellt werden. 4In diesem Fall sind die berichtigten Angaben deutlich zu kennzeichnen (z. B. indem ein "x" vorangestellt wird). 5Satz 4 gilt nicht für die Abgabe von berichtigten ZM auf maschinell verwertbaren Datenträgern. (2) Wurde eine nicht zutreffende Summe der Bemessungsgrundlagen gemeldet, ist in der berichtigten ZM unter der USt-IdNr. des Erwerbers der korrekte Betrag anzugeben, nicht jedoch der Unterschiedsbetrag zwischen der ursprünglich gemeldeten Summe der Bemessungsgrundlagen und dem korrekten Betrag. (3) 1Ist eine ausländische USt-IdNr. zu berichtigen, ist diese USt-IdNr. erneut aufzuführen. 2Als Summe der Bemessungsgrundlagen und gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Lieferung im Sinne des § 25 b Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 276 b) ist "0" einzutragen. 3Damit werden die ursprünglichen Angaben gelöscht. 4Die zutreffenden Angaben sind erneut vollständig zu machen. 5Wurden nicht durchgeführte Lieferungen gemeldet, sind diese Angaben entsprechend Satz 1 zu löschen. (4) 1Wird eine unrichtige oder unvollständige ZM vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (vgl. § 26 a UStG). 2Rechtzeitig ist die Berichtigung, wenn sie innerhalb von drei Monaten, nachdem der Unternehmer die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erkannt hat, vorgenommen wird. 3Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Eingangs der berichtigten ZM beim Bundesamt für Finanzen maßgeblich.