25 BewRGr
Stand: 19.09.1966
zuletzt geändert durch:
-, -
D. Ertragswertverfahren
II. Jahresrohmiete (§ 79 BewG)

25 BewRGr Miete bei Grundsteuervergünstigung (§ 79 Abs. 3 BewG)

25 Miete bei Grundsteuervergünstigung (§ 79 Abs. 3 BewG)

BewRGr ( Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens )

1Aus der in den Fällen der Grundsteuervergünstigung zu berichtigenden Jahresrohmiete ist der auf den Grund und Boden entfallende Anteil nicht auszuscheiden, obwohl der Grund und Boden nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz, dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und nach den im Saarland geltenden Vorschriften nicht begünstigt ist. 2Dieser Umstand ist bei der Festsetzung des Pauschsatzes von 12 v. H. bereits berücksichtigt worden. 3Bei voll steuerbegünstigten Grundstücken ist deshalb die gesamte Jahresrohmiete um 12 v. H. zu erhöhen. 4Bei teilweise begünstigten Grundstücken ist die Jahresrohmiete, die auf den begünstigten Teil entfällt, zu erhöhen. Beispiel: Jahresrohmiete 10 000 DM davon entfallen auf begünstigte Wohnungen 4 000 DM meistbegünstigte Wohnungen und sonstige Grundstücksteile 6 000 DM Bei der Bewertung sind anzusetzen 4 000 DM zuzüglich 12 v. H. + 480 DM + 6 000 DM Anzusetzende Jahresrohmiete = 10 480 DM.