(1) 1Erhöhungen des nach den §§ 78 bis 81 BewG ermittelten Grundstückswerts kommen nur aus zwei Gründen in Betracht: 1. wegen der Größe der nicht bebauten Fläche (Absätze 2 bis 4), 2. wegen einer nachhaltigen Ausnutzung des Grundstücks für Reklamezwecke gegen Entgelt (Absatz 5). 2Voraussetzung für eine Erhöhung des Grundstückswerts ist, daß die werterhöhenden Umstände nicht bereits in der Höhe der Jahresrohmiete berücksichtigt worden sind. (2) Für einen Zuschlag wegen der Größe der nicht bebauten Fläche müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Auf dem Grundstück darf sich kein Hochhaus befinden. Als Hochhaus gilt jedes Gebäude, in dem der Fußboden mindestens eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienenden Raumes mehr als 22 m über Gelände liegt, 2. die gesamte Fläche muß bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern mehr als 1500 m2 betragen; bei den übrigen Grundstücksarten muß sie mehr als das Fünffache der bebauten Fläche betragen. (3) 1Bei der Berechnung des Zuschlags wegen der Größe der nicht bebauten Fläche ist wie folgt zu verfahren: Zunächst ist der Bodenwert des Grundstücks nach den Abschnitten 7 bis 10 zu ermitteln. 2Von diesem ist der tatsächliche Wert von 1500 m2 bzw. von dem Fünffachen der bebauten Fläche abzuziehen. 3Dabei ist der Bodenwertanteil am Grundstückswert (vgl. Abschnitt 20) ohne Bedeutung. 4Die Aufteilung in Vorderland und Hinterland (vgl. Abschnitt 8) ist zu berücksichtigen. 5Unbeachtlich ist, auf welchem Teil des Grundstücks sich das Gebäude befindet. Beispiel: 1Ein Einfamilienhaus hat eine Grundstücksfläche von 2000 m2, so daß bei der Wertermittlung eine Fläche von 500 m2 besonders zu berücksichtigen ist. 2Zunächst ist der gesamte Bodenwert zu ermitteln, wobei der Grund und Boden in Vorderland und Hinterland aufgeteilt werden muß. 3Entfallen von der gesamten Fläche von 2000 m2 auf das Vorderland (Zone I) 800 m2 mit einem Wert von 40 DM/m2, auf das Hinterland (Zone II) 800 m2 mit einem Wert von 20 DM/m2 und auf das Hinterland (Zone IIIa) 400 m2 mit einem Wert von 10 DM/m2, so beträgt der gesamte Bodenwert
Vorderland Zone I 800 (m2) × 40 (DM) 32 000 DM Hinterland Zone II 800 (m2) × 20 (DM) = 16 000 DM Hinterland Zone IIIa 400 (m2) × 10 (DM) = 4 000 DM, Bodenwert 52 000 DM. Der Wert von 1500 m2 Fläche beträgt dann: Vorderland Zone I 800 (m2) × 40 (DM) = 32 000 DM Hinterland Zone II 700 (m2) × 20 (DM) = 14 000 DM 1500 (m2) 46 000 DM.
Gesamter Bodenwert | = | 52 000 DM |
Wert von 1500 m2 Fläche | 46 000 DM | |
Zuschlag | 6 000 DM. |