(1) 1Die Raummeterpreise sind nach Erfahrungswerten anzusetzen. 2Maßgebend sind Raummeterpreise, die erfahrungsgemäß im Durchschnitt für Gebäude bestimmter Nutzung, Bauart und Bauweise aufzuwenden sind. 3Solche Erfahrungswerte sind für bestimmte Geschäftsgrundstücke und für bestimmte Fälle von sonstigen bebauten Grundstücken in den Anlagen 14 und 15 in Verbindung mit der Anlage 13 enthalten. 4Die Gebäudeklasseneinteilung für Fabrikgrundstücke (Anlage 14) ist auch anzuwenden auf Zechen, Werkstätten des Handwerks, Lagerhausgrundstücke, Molkereigrundstücke, Schlachthäuser und Mühlengrundstücke. 5Den angegebenen Raummeterpreisen liegt die DIN 277 (November 1950 x) zugrunde. 6In den Preisen, die bereits auf die Baupreisverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) umgerechnet worden sind, sind auch die Baunebenkosten enthalten. 7Die Raummeterpreise können ermäßigt oder erhöht werden, wenn bestimmte Umstände vorliegen. 8Diese Umstände sind in den Gebäudeklasseneinteilungen (Anlagen 14 und 15) aufgeführt. (2) 1Im Teil B der Gebäudeklasseneinteilung für Fabrikgrundstücke (Anlage 14) werden die Gebäudeklassen u. a. nach Geschoßhöhen unterschieden. 2Als Geschoßhöhe gilt der Abstand von Fußbodenoberfläche bis Deckenunterkante zuzüglich Deckenstärke. 3Läßt sich im Einzelfall die Deckenstärke nicht ermitteln, so ist sie mit 25 cm anzunehmen. 4Im einzelnen vergleiche die Zeichnungen in der Anlage 12. 5Für Gebäude mit verschiedenen Geschoßhöhen kann ein durchschnittlicher Raummeterpreis für das ganze Gebäude angesetzt werden, wenn nicht die Geschosse für sich berechnet werden. Beispiel: 1Ein Fabrikgebäude der Gebäudeklasse 2.56 hat ein Geschoß von 5 m Höhe (Raummeterpreis 56.00 DM) und zwei Geschosse von je 3,50 m Höhe (Raummeterpreis 63,50 DM). 2Der durchschnittliche Raummeterpreis für das Gebäude beträgt.
20 cm 40 cm 60 cm 80 cm 9/10 8/10 7/10 6/10