(1) 1Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist das Grundstück. 2Der Begriff "Grundstück" ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts. 3Maßgebend ist nach § 2 BewG allein, was als wirtschaftliche Einheit nach den Anschauungen des Verkehrs anzusehen ist. 4Dabei ist zu beachten, daß sich die Verkehrsanschauung mit der wirtschaftlichen Entwicklung weiterentwickelt. 5Zu einer Wohnung gehört oft eine räumlich von ihr getrennt liegende Garage. 6Das die Wohnung enthaltende Gebäude und die Garage sind als ein Grundstück zu bewerten, wenn die räumliche Trennung nicht zu groß ist, so daß die Verkehrsanschauung beide als eine wirtschaftliche Einheit ansieht. (2) 1Nach § 2 Abs. 2 BewG darf, abgesehen von § 26 BewG, zu einer wirtschaftlichen Einheit nur Grundbesitz zusammengefaßt werden, der demselben Eigentümer gehört. 2Flächen, die im Eigentum eines Eigentümers stehen, und Flächen, die ihm und anderen Personen gemeinsam - gesamthänderisch oder nach Bruchteilen - gehören, können daher grundsätzlich nicht eine wirtschaftliche Einheit bilden. 3Der Grundsatz des § 2 Abs. 2 BewG wird jedoch durch § 70 Abs. 2 BewG durchbrochen. 4Bei Umlegungen, aber auch in anderen Fällen, wird für gemeinschaftliche Hofräume, Einstellplätze, Garagen, Zuwege und sonstiges gemeinschaftliches Eigentum, das den Zwecken der im Alleineigentum der einzelnen beteiligten Personen stehenden Hauptgrundstücke untergeordnet ist, manchmal die Rechtsform des Miteigentums gewählt. 5In derartigen Fällen sind die gemeinschaftlichen, wirtschaftlich zugleich mehreren Hauptgrundstücken untergeordneten Flächen, Gebäude usw. abweichend von § 2 Abs. 2 BewG nicht als besondere wirtschaftliche Einheiten anzusehen; der Miteigentumsanteil oder ein sich aus der Beteiligung an der Gesamthand ergebender Anteil ist nach § 70 Abs. 2 BewG in die wirtschaftliche Einheit des Hauptgrundstücks einzubeziehen. 6§ 70 Abs. 2 BewG ist entsprechend anzuwenden, wenn die Hauptgrundstücke, die verschiedene wirtschaftliche Einheiten bilden, und die diesen untergeordneten Flächen, Gebäude usw. demselben Eigentümer gehören (z. B. ein Waschhaus für eine aus mehreren Einheiten bestehende Wohnhausgruppe einer Wohnungsgesellschaft). (3) 1Ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet ist, gilt als Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes, also als selbständige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. 2Dabei ist es unerheblich, ob es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden (§ 94 BGB) oder nur zu einem vorübergehenden Zweck mit ihm verbunden ist (§ 95 BGB). 3Auf fremdem Grund und Boden ist ein Gebäude errichtet, wenn es einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehört. 4Für die steuerliche Zurechnung ist in der Regel nach §