Stand: 10.12.1999
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 4 Nr. 3 UStG (§§ 19 bis 21 UStDV)

45 UStR2000 Allgemeines

45 Allgemeines

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG setzt voraus, daß die in der Vorschrift bezeichneten Leistungen umsatzsteuerrechtlich selbständig zu beurteilende Leistungen sind. 2Ist eine Leistung nur eine unselbständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung, so teilt sie deren umsatzsteuerrechtliches Schicksal. 3Vortransporte zu sich anschließenden Luftbeförderungen sind keine unselbständigen Nebenleistungen. 4Hingegen ist die Beförderung im Eisenbahngepäckverkehr als unselbständige Nebenleistung zur Personenbeförderung anzusehen. 5Zum Eisenbahngepäckverkehr zählt auch der "Auto-im-Reisezugverkehr". (2) 1Aufgrund des § 3 Abs. 11 UStG sind auch Besorgungsleistungen steuerfrei, wenn es sich bei den besorgten Leistungen um Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG handelt. 2Zum Begriff der Besorgung wird auf Abschnitt 32 hingewiesen. (3) Das Finanzamt kann die Unternehmer von der Verpflichtung befreien, die Entgelte für Leistungen, die nach § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei sind, und die Entgelte für nicht steuerbare Umsätze, z. B. für Beförderungen im Ausland, getrennt aufzuzeichnen (vgl. Abschnitt 259 Abs. 17 und 18).