BGH - Beschluss vom 09.06.2021
IV ZR 6/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 402/18
OLG Köln, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 33/19

Abänderung der Festsetzung des Streitwerts auf die Gegenvorstellung

BGH, Beschluss vom 09.06.2021 - Aktenzeichen IV ZR 6/20

DRsp Nr. 2021/9767

Abänderung der Festsetzung des Streitwerts auf die Gegenvorstellung

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Klägers zu 1 gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2020 wird dieser dahin abgeändert, dass der Streitwert 108.900 € beträgt.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen und den Streitwert auf 217.800 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 13. Oktober 2020 zugestellt worden. Mit seiner am 10. April 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gegenvorstellung beantragt der Kläger zu 1 eine Abänderung der Streitwertfestsetzung auf 36.300 €.

II. Die Gegenvorstellung des Klägers zu 1 ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Allerdings steht dem Kläger zu 1 in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 3).