Entsprechendes gilt für die laufenden Hausaufwendungen wie z.B. Grundsteuer und Feuerversicherung. Ggf. kommt jedoch hierfür ein Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG oder die Vorkostenpauschale nach § 10 i Abs. 1 Nr. 1 EStG in Betracht. Wegen der Behandlung der Abbruchkosten als Herstellungskosten des neuen Gebäudes vgl. R 33 a Abs. 2
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