BFH vom 12.09.1995
IX R 87/94

Abbruchkosten für ein geerbtes Einfamilienhaus

BFH, vom 12.09.1995 - Aktenzeichen IX R 87/94

DRsp Nr. 1997/8331

Abbruchkosten für ein geerbtes Einfamilienhaus

sind weder als nachträgliche noch als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige mit dem abgebrochenen Einfamilienhaus keine Einkünfte erzielt hat und mit dem neuen Einfamilienhaus aufgrund der Selbstnutzung keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen wird.

Für die Praxis:

Entsprechendes gilt für die laufenden Hausaufwendungen wie z.B. Grundsteuer und Feuerversicherung. Ggf. kommt jedoch hierfür ein Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG oder die Vorkostenpauschale nach § 10 i Abs. 1 Nr. 1 EStG in Betracht. Wegen der Behandlung der Abbruchkosten als Herstellungskosten des neuen Gebäudes vgl. R 33 a Abs. 2 EStR.