BVerwG - Urteil vom 11.11.2021
2 WD 28.20
Normen:
SG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
ZBR 2022, 179

Aberkennung des Ruhegehalts eines früheren Soldaten wegen Untreutaten im Dienst

BVerwG, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 2 WD 28.20

DRsp Nr. 2022/3527

Aberkennung des Ruhegehalts eines früheren Soldaten wegen Untreutaten im Dienst

Die Nichtberücksichtigung einer Nachtragsanschuldigungsschrift durch das Truppendienstgericht begründet nur dann einen schweren Verfahrensmangel im Sinne des § 121 Abs. 2 WDO, wenn die darin enthaltenen Vorwürfe für das Verfahren neu sind.

Tenor

Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. August 2020 aufgehoben.

Dem früheren Soldaten wird das Ruhegehalt aberkannt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Normenkette:

SG § 23 Abs. 1;

Gründe

I

Das disziplinargerichtliche Berufungsverfahren betrifft Untreuetaten im Dienst.