Der BFH hebt hervor, daß es sich um einen der Kapitalgesellschaft - und nicht den anderen Gesellschaftern - lästigen Gesellschafter handeln muß. Gleichwohl lag im Streitfall eine vGA vor, weil das FG in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hatte, daß die streitige Zahlung der Kapitalgesellschaft verdeckter Kaufpreis für die Veräußerung des Gesellschaftsanteils und keine Abfindungszahlung war.
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