BFH vom 16.08.1995
VIII B 156/94

Abfindung an typisch stillen Gesellschafter

BFH, vom 16.08.1995 - Aktenzeichen VIII B 156/94

DRsp Nr. 1997/8344

Abfindung an typisch stillen Gesellschafter

1. Erhält ein typisch stiller Gesellschafter eine Abfindung, die den Betrag seiner Einlage übersteigt, so gehört der Mehrerlös grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 EStG). 2. Für die Abfindung kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht (§§ 24 Nr. 1 b, 34 Abs. 2 EStG).

Für die Praxis:

Abfindungen (ggf. auch Teilbeträge von Abfindungen), die an "lästige" Gesellschafter gezahlt werden, gehören dagegen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.