FG Nürnberg - Urteil vom 27.11.2012
1 K 229/11
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 NS. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1;

Abfindungszahlung für Pensionsanwartschaft Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung

FG Nürnberg, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 1 K 229/11

DRsp Nr. 2013/17984

Abfindungszahlung für Pensionsanwartschaft Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung

1. Zur Frage, ob in einer Abfindung in Höhe des Barwerts einer Pensionsanwartschaft eine vGA zu erblicken ist - hier verneint. 2. Zur Ermittlung des Barwerts einer Pensionszusage.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 NS. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Abfindungszahlung für eine Pensionsanwartschaft als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen ist.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH Kundendienst im Bereich von Kraftfahrzeugteilen, insb. von Produkten der Z -AG. Die Geschäftsanteile in Höhe von 244.000 DM hielten bis 01.11.2006 Y (geb. 18.04.1954) und jeweils in Höhe von 2.000 DM seine Kinder XY , WY und VY. Y war auch alleiniger Geschäftsführer.

XY erwarb mit notariellem Vertrag vom 09.11.2006 die Geschäftsanteile an der Klägerin von seinen Geschwistern. Zum 01.11.2006 gründeten Y und XY die „Y und XY GbR”, an der sich Y zu 65% und XY zu 35% beteiligten. Y brachte in diese GbR aus dem Betriebsvermögen seines Besitzunternehmens das von der Klägerin genutzte Grundstück in 1, Str. 1 und seine Geschäftsanteile an der Klägerin ein.

Im Geschäftsführervertrag der Klägerin mit Y vom April 1990 sagte die Klägerin Y folgende Altersversorgung zu:

§7

Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung

3.