EuGH - Urteil vom 09.09.2004
Rs C-72/03
Normen:
EG Art. 23 Art. 81 Art. 85 Art. 86 ;
Fundstellen:
IStR 2004, 833
Vorinstanzen:
Commissione tributaria provinciale Massa Carrara (Italien) - Beschluss vom 11.12.2002,

Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer Gemeinde abgebauten Marmor, wenn er aus dem Gemeindegebiet verbracht wird

EuGH, Urteil vom 09.09.2004 - Aktenzeichen Rs C-72/03

DRsp Nr. 2005/10361

Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer Gemeinde abgebauten Marmor, wenn er aus dem Gemeindegebiet verbracht wird

[Carbonati Apuani Srl gegen Comune di Carrara] 1. Eine proportional zum Gewicht einer Ware, nur in einer Gemeinde eines Mitgliedstaats erhobene Abgabe, die auf einer Kategorie von Waren wegen deren Verbringung aus dem Gemeindegebiet lastet, stellt ungeachtet dessen, dass sie auch auf denjenigen Waren lastet, deren Endbestimmungsort innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats liegt, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll im Sinne von Artikel 23 EG dar. 2. Niemand kann sich auf Artikel 23 EG berufen, um die Erstattung der mit der Marmorabgabe vor dem 16. Juli 1992 erhobenen Beträge zu verlangen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.

Normenkette:

EG Art. 23 Art. 81 Art. 85 Art. 86 ;

Gründe:

[01] Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 23 EG, 81 EG, 85 EG und 86 EG.

[02] Dieses Ersuchen ist im Rahmen eines Verfahrens vorgelegt worden, in dem die Vereinbarkeit einer Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt wird, die von der Comune di Carrara (nachfolgend: Gemeinde Carrara) auf in ihrem Gebiet abgebauten Marmor erhoben wird, wenn er aus dem Gemeindegebiet verbracht wird.

Das italienische Recht