FG Hamburg - Urteil vom 30.05.2011
2 K 154/10
Normen:
AO § 69; AO § 169; AO § 171; AO § 191;

Abgabenordnung: Festsetzungsverjährung bei einem Haftungsbescheid

FG Hamburg, Urteil vom 30.05.2011 - Aktenzeichen 2 K 154/10

DRsp Nr. 2011/14741

Abgabenordnung : Festsetzungsverjährung bei einem Haftungsbescheid

1. Gem. § 171 Abs. 5 AO läuft die Festsetzungsfrist nur insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. 2. Aus dem Verweis in § 191 Abs. 3 AO ergibt sich nicht, dass aus der entsprechenden Anwendung auf Haftungsbescheide folgt, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist solange gehemmt ist wie noch Haftungsbescheide erlassen werden können.

Normenkette:

AO § 69; AO § 169; AO § 171; AO § 191;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides, insbesondere um die Frage, ob bei Erlass des Haftungsbescheides bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Der ... geborene Kläger ist gelernter Steuerfachgehilfe und war seit der Gründung der A GmbH (im Folgenden GmbH) im Januar 2000 der einzige im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer. Der Kläger hält seit der Gründung eine Stammeinlage an der GmbH in Höhe von 12.500 €. Die Geschäftstätigkeit übernahm die GmbH von der Einzelhandelsfirma von B. Im November 2001 wurden die Steuererklärungen für das Jahr 2000 eingereicht. Am 04.02.2002 und am 13.12.2001 ergingen die entsprechenden Steuerbescheide für 2000.