FG Hamburg - Beschluss vom 13.08.2012
6 V 51/12
Normen:
AO § 69; AO § 35; HGB § 49;

Abgabenordnung: Haftung eines Prokuristen

FG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2012 - Aktenzeichen 6 V 51/12

DRsp Nr. 2012/20274

Abgabenordnung: Haftung eines Prokuristen

Der Prokurist kann als Haftender nur in Anspruch genommen werden, wenn zu seinem Pflichtkreis auch die Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten des Geschäftsherrn gehört oder wenn er tatsächlich die steuerlichen Angelegenheiten erledigt.

Normenkette:

AO § 69; AO § 35; HGB § 49;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Antragsgegner die Antragstellerin als ehemalige Prokuristin für Steuerschulden der GmbH in Anspruch nehmen durfte.

Die Antragstellerin war seit 2005 Prokuristin der im Jahr 1997 gegründeten … GmbH, Hamburg (HRB …) - V-GmbH -, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Unternehmensgegenstand der V-GmbH umfasste Dienstleistungen und Vermittlungen im Bereich von Finanzierungen, Kapitalanlagen, Versicherungen und Bausparverträgen. Die V-GmbH firmierte seit 2006 unter A Vertriebsgesellschaft mbH. Mit Gesellschafterbeschluss vom … 2010 wurde die Firma in B Vermittlungsgesellschaft mbH geändert, ihr Sitz nach C (jetzt Amtsgericht C HRB …) verlegt und das Erlöschung der Einzel-Prokura der Antragstellerin zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet; die Prokura wurde am … 2011 als erloschen eingetragen.