FG Hamburg - Urteil vom 10.10.2012
2 K 130/11
Normen:
AO § 110 Abs. 1; AO § 110 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4;

Abgabenordnung/Einkommensteuergesetz: Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist / Keine Schätzung von Betriebsausgaben bei Vorlage von Scheinrechnungen

FG Hamburg, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 2 K 130/11

DRsp Nr. 2013/67

Abgabenordnung/Einkommensteuergesetz: Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist / Keine Schätzung von Betriebsausgaben bei Vorlage von Scheinrechnungen

1. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist gem. § 110 AO ist ausgeschlossen, wenn sich aus dem Tatbestand der Einspruchsentscheidung ergibt, dass die Frist um 3 Tage versäumt worden ist und dann nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung der Wiedereinsetzungsantrag gestellt wird. Der Umstand, dass das FA mit der Einspruchsentscheidung Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gewährt hat, schließt ein Verschulden insoweit nicht aus. 2. Erweisen sich die für die Geltendmachung von Betriebsausgaben vorgelegten Rechnungen als Scheinrechnungen, besteht kein Anlass für die Schätzung von Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige insoweit keine Angaben zu den Empfängern (hier Subunternehmer oder Hilfsarbeiter) macht.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1; AO § 110 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist in formeller Hinsicht, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist erfüllt sind. Materiell besteht Streit über die Höhe der Betriebsausgaben.