FG Hamburg - Urteil vom 18.10.2012
3 K 204/11
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; KStG § 8b Abs. 3 Satz 4;

Abgabenordnung/Körperschaftsteuer. Treuhand oder tatsächliche Herrschaft an Kapitalbeteiligungen

FG Hamburg, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 3 K 204/11

DRsp Nr. 2013/6987

Abgabenordnung/Körperschaftsteuer. Treuhand oder tatsächliche Herrschaft an Kapitalbeteiligungen

Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit von schriftlichen und notariellen Urkunden über den eigenen Erwerb und Verkauf eines GmbH-Anteils wird nicht ohne weiteres durch die Behauptung eines mündlich vereinbarten Treuhandverhältnisses oder Erwerbsauftrags für den nachfolgenden Erwerber widerlegt. Wenn danach eine eigene wesentliche GmbH-Beteiligung vorlag, sind die mit ihr zusammenhängenden Darlehensverluste gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht abziehbar.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; KStG § 8b Abs. 3 Satz 4;

Tatbestand:

A.

Die Klägerin wendet sich gegen die Gewinnhinzurechnung einer von ihr vorgenommenen Teilwertabschreibung auf ein der S-GmbH gewährtes Darlehen in Höhe von Euro 400.000 gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 Körperschaftsteuergesetz i. d. F. des Streitjahres 2008 (KStG).

Streitig ist dabei insbesondere, ob bei Übernahme der Stammeinlage der S-GmbH in Höhe von Euro 200.000 von insgesamt Euro 500.000 durch die Klägerin (= 40 %), ihr nur Euro 100.000 (= 20 %) zuzurechnen waren und die P-GmbH wirtschaftliche Eigentümerin der weiteren übernommenen Euro 100.000 (= 20 %) war.

I.