Mit Bescheid der Hessischen Bezügestelle vom .2011 wurde die Kindergeldfestsetzung für das Kind B ab Januar 2010 wegen der Überschreitung des Grenzbetrages aufgehoben und überzahltes Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 in Höhe von 2208 € zurückgefordert.
Mit Schreiben vom 2012 beantragte der Kläger die Gewährung von Kindergeld für das Jahr 2011.
Mit Schreiben der Hessischen Bezügestelle vom .2012 wurde der Kläger aufgefordert Einkommensnachweise für das Jahr 2010 und 2011 vorzulegen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 2012 wurde der Einspruch vom .2012 gegen den Aufhebungsbescheid der Hessischen Bezügestelle vom 2011 als unbegründet zurückgewiesen.
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