FG Hessen - Urteil vom 20.11.2013
2 K 934/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Abgeltung der Mehraufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes durch den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

FG Hessen, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 2 K 934/12

DRsp Nr. 2015/6194

Abgeltung der Mehraufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes durch den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

Bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes sind Mehraufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes bereits durch den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG abgegolten und daher nicht zusätzlich zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Mit Bescheid der Hessischen Bezügestelle vom .2011 wurde die Kindergeldfestsetzung für das Kind B ab Januar 2010 wegen der Überschreitung des Grenzbetrages aufgehoben und überzahltes Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 in Höhe von 2208 € zurückgefordert.

Mit Schreiben vom 2012 beantragte der Kläger die Gewährung von Kindergeld für das Jahr 2011.

Mit Schreiben der Hessischen Bezügestelle vom .2012 wurde der Kläger aufgefordert Einkommensnachweise für das Jahr 2010 und 2011 vorzulegen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 2012 wurde der Einspruch vom .2012 gegen den Aufhebungsbescheid der Hessischen Bezügestelle vom 2011 als unbegründet zurückgewiesen.