FG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.2012
2 K 3893/11 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz; EStG § 52a Abs. 10 Satz 10;

Abgeltungsteuer: Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG - Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 2 K 3893/11 E

DRsp Nr. 2013/7305

Abgeltungsteuer: Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG – Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Dem Abzug im Jahr 2009 abgeflossener Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steht das mit dem Abgeltungsverfahren eingeführte Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG nicht entgegen, wenn sie im Zusammenhang mit vor dem 1.1.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen (hier: aus einer in 2001 veräußerten GmbH-Beteiligung) stehen (entgegen BMF-Schreiben vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rz. 322).

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 09.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.10.2011 wird dahin geändert, dass Werbungskosten in Höhe von 1.248,00 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz; EStG § 52a Abs. 10 Satz 10;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Streitjahr 2009 Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind, wenn die GmbH-Beteiligung vor dem Veranlagungszeitraum 2009 veräußert wurde.