FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.08.2012
2 K 9/11
Normen:
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG;
Fundstellen:
DStRE 2013, 67

Abgetretene britische Rentenbeiträge mindern weder den Progressionsvorbehalt noch stellen sie abzugsfähige Sonderausgaben dar

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 2 K 9/11

DRsp Nr. 2012/21799

Abgetretene britische Rentenbeiträge mindern weder den Progressionsvorbehalt noch stellen sie abzugsfähige Sonderausgaben dar

1. Abgetretene britische Rentenbeiträge mindern weder den Progressionsvorbehalt noch stellen sie abzugsfähige Sonderausgaben dar. Da die Renteneinnahmen aufgrund des DBA steuerfrei sind, unterliegen sie nicht der Besteuerung nach § 2 Abs. 1 EStG und die Zahlung an die geschiedene Ehefrau, die mit diesen steuerbefreiten Einkünften in wirtschaftlichen Zusammenhang steht, kann daher nicht abgezogen werden. 2. Die Berücksichtigung des "Progressionsvorbehalts" verstößt weder gegen die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit der Arbeitnehmer noch gegen die Dienstleistungsfreiheit.

Normenkette:

§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt, den an seine geschiedene deutsche Ehefrau abgetretenen Teilbetrag seiner britischen Rente beim Progressionsvorbehalt oder entsprechend als Sonderausgaben abzuziehen.