FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2000
6 K 1867/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 420

Abgrenzung Bewirtungsaufwendungen / Werbekosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 6 K 1867/98

DRsp Nr. 2001/7248

Abgrenzung Bewirtungsaufwendungen / Werbekosten

Betriebsausgaben für Kundschaftstrinken eines Getränkegroßhändlers stellen voll abzugsfähige Aufwendungen für Werbezwecke und nicht beschränkt abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen dar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die im Gewerbebetrieb des Klägers auf dem Konto "4652" gebuchten Aufwendungen für Kundschaftstrinken zum vollen Betriebsausgabenabzug berechtigen oder als Bewirtungskosten dem eingeschränkten Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 80 v. H. unterliegen.

Die Kläger wurden in den Jahren 1991, 1992, 1994 und 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In diesen Jahren erzielte der Kläger als Getränkegroßhändler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin erzielte als Angestellte im Betrieb ihres Ehemannes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielten die Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.