BFH - Beschluss vom 20.09.2012
VI B 36/12
Normen:
EStG § 8 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 359
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1718/10

Abgrenzung der privaten von der beruflichen Nutzung eines vom Arbeitgeber auch für private Zwecke überlassenen Dienstwagens

BFH, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen VI B 36/12

DRsp Nr. 2013/657

Abgrenzung der privaten von der beruflichen Nutzung eines vom Arbeitgeber auch für private Zwecke überlassenen Dienstwagens

1. NV: Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des BFH u.a. dahingehend präzisiert worden, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann. 2. NV: Gelangt das FG im Rahmen seiner der Tatsacheninstanz obliegenden Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, die vorgelegten Unterlagen entsprächen dem nicht, wird mit dem Vorbringen, die Mängel seien nicht geeignet, das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu verneinen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.

1. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber auch für private Zwecke überlassenen Dienstwagens ist auf der Grundlage der sog. 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).