Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. August 2018
a)im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung schuldig ist;
b)aufgehoben
aa)im Strafausspruch;
bb)im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen; dieser entfällt.
2.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.448.928 € angeordnet.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.
I.
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