BGH - Urteil vom 11.07.2019
1 StR 620/18
Normen:
AO § 370 Abs. 1; AO § 373 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; StGB § 73c;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 305
BGHSt 64, 146
NJW 2019, 3012
StV 2020, 775
wistra 2019, 451
wistra 2019, 503
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 17.08.2018

Abgrenzung des gewerbsmäßigen Schmuggels von der Steuerhinterziehung; Entfallen der Einziehung des Wertes von Taterträgen

BGH, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 1 StR 620/18

DRsp Nr. 2019/12957

Abgrenzung des gewerbsmäßigen Schmuggels von der Steuerhinterziehung; Entfallen der Einziehung des Wertes von Taterträgen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. August 2018

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung schuldig ist;

b)

aufgehoben

aa)

im Strafausspruch;

bb)

im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen; dieser entfällt.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1; AO § 373 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; StGB § 73c;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.448.928 € angeordnet.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.

I.