FG München - Urteil vom 14.12.2007
8 K 849/05
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 S. 2 ; HGB § 84 Abs. 2 ; LStDV § 1 Abs. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 687

Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei Prostituierten

FG München, Urteil vom 14.12.2007 - Aktenzeichen 8 K 849/05

DRsp Nr. 2008/4602

Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei Prostituierten

1. Prostituierte sind nach dem maßgeblichen Gesamtbild der Verhältnisse nicht selbständig tätig, sondern Arbeitnehmerinnen eines Sauna- und Sexclubs, wenn zwar einzelne Indizien für eine selbständige Tätigkeit sprechen (z.B. keine Zahlung eines Grundlohns, kein Verdienst bzw. keine Ersatzvergütung bei Erkrankung, Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Festlegung der "Arbeitstage" und der Anzahl der Arbeitstage, keine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Möglichkeit der Ablehnung von Freiern usw.), wenn insgesamt aber die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale eindeutig überwiegen. 2. Es spricht für eine nichtselbständige Tätigkeit der Prostituierten, wenn u.a. - die Prostituierten außerhalb des Clubs keinen (weiteren) Betrieb haben, - der Club nach außen hin als organisatorische Einheit auftritt und wirbt, der alle angebotenen Leistungen als betriebseigene anbietet und in dem ein Leistungskatalog mit festen Preisen gilt, - Zahlungen per Kreditkarte nur im Büro des Clubs geleistet werden können und weitere Leistungen der Damen dort auch "nachgebucht" werden müssen, - allein der Clubbetreiberin das Hausrecht zusteht und die einzelne Prostitierte kein festes zugewiesenes Zimmer hat,