BGH - Urteil vom 15.11.2023
IV ZR 277/22
Normen:
BBR-S A. 5.3 a); StBerG § 57 Abs. 3 Nr. 3; StBerG § 67 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 129
WM 2024, 119
NWB 2024, 387
r+s 2024, 111
MDR 2024, 230
ZInsO 2024, 414
NJW-RR 2024, 237
DB 2024, 661
DStR 2024, 637
BFH/NV 2024, 495
DZWIR 2024, 234
ZIP 2024, 823
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 253/20
OLG Köln, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 108/21

Abgrenzung einer versicherten Aufsichtstreuhand von einer nichtversicherten geschäftsführenden Treuhand i.R.d. Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist einer Fondsgesellschaft; Inanspruchnahme des Versicherers aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer versicherten Steuerberatungsgesellschaft; Enge Auslegung der Risikoausschlussklauseln

BGH, Urteil vom 15.11.2023 - Aktenzeichen IV ZR 277/22

DRsp Nr. 2024/415

Abgrenzung einer versicherten Aufsichtstreuhand von einer nichtversicherten geschäftsführenden Treuhand i.R.d. Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist einer Fondsgesellschaft; Inanspruchnahme des Versicherers aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer versicherten Steuerberatungsgesellschaft; Enge Auslegung der Risikoausschlussklauseln

a) Ein Verstoß ist im Bereich eines unternehmerischen Risikos im Sinne der Ausschlussklausel in A. 5.3 a) BBR-S begangen, wenn der Steuerberater entweder in einem fremden Unternehmen unternehmerisch tätig geworden ist oder eine unternehmerische Investitionsentscheidung des Steuerberaters sein dem Verstoß zugrundeliegendes Verhalten beeinflusst hat. b) Für die Abgrenzung einer versicherten Aufsichtstreuhand von einer nichtversicherten geschäftsführenden Treuhand im Rahmen der Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist einer Fondsgesellschaft kommt es entscheidend darauf an, inwieweit dem Steuerberater aufgrund des Treuhandvertrags ein Entscheidungs- und Handlungsspielraum, Mitwirkungsrechte und/oder Ermessen zustehen und sich diese auf das unternehmerische Risiko der Fondsgesellschaft auswirken (hier: B.II.6. BBR-S).

Tenor