FG Thüringen - Urteil vom 11.11.1998
III 88/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Abgrenzung Fortbildungskosten/Ausbildungskosten: Aufwendungen für Zweitstudium einer Sprachlehrerin zur Erlangung der Lehrbefähigung für eine weitere Fremdsprache sind Fortbildungskosten; Werbungskosten

FG Thüringen, Urteil vom 11.11.1998 - Aktenzeichen III 88/98

DRsp Nr. 2002/4738

Abgrenzung Fortbildungskosten/Ausbildungskosten: Aufwendungen für Zweitstudium einer Sprachlehrerin zur Erlangung der Lehrbefähigung für eine weitere Fremdsprache sind Fortbildungskosten; Werbungskosten

1. Aufwendungen für eine Studienreise als Bestandteil eines Sprachstudienganges zur Erlangung der Lehrbefähigung in einer weiteren Sprache sind für eine ausgebildete Sprachlehrerin Fortbildungsaufwendungen, da das Zweitstudium insoweit nicht den Wechsel in eine andere Berufsart eröffnet, sondern objektiv dazu geeignet ist, in dem bereits durch das Erststudium ermöglichten Beruf vorwärts zu kommen. 2. Eine Programmgestaltung, die in zeitlicher Hinsicht die Befriedigung privater Interessen i.S.d. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht nahezu gänzlich ausschließt, steht dem Abzug der Fortbildungskosten als Werbungskosten bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Teilnahme an der Veranstaltung nicht freigestellt ist und er auch keinen Einfluss auf die Programmgestaltung hat.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Umstritten ist die Anerkennung der Kosten einer Studienreise als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.