FG München - Urteil vom 12.12.2007
1 K 1993/07
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Abgrenzung gewerbliche Tätigkeit; Freier Beruf

FG München, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 1 K 1993/07

DRsp Nr. 2009/1428

Abgrenzung gewerbliche Tätigkeit; Freier Beruf

1. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn eine Tätigkeit am Markt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. Dafür ist nicht zwingend erforderlich, dass die Tätigkeit oder auch nur das Angebot derselben gegenüber einer Mehrzahl von (potentiellen) Abnehmern erfolgt. Entscheidend ist deshalb, ob die Tätigkeit ihrer Art. und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht. 2. Zur freiberuflichen Tätigkeit gehören nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG neben den ausdrücklich genannten sog. Katalogberufen auch die den Katalogberufen ähnlichen Berufe. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. 3. Den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann der Steuerpflichtige ... sofern kein Hochschulabschluss vorliegt - durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art. Wissensprüfung führen. Die Wissensprüfung ist im Weg eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen, indem der Gutachter den Steuerpflichtigen examiniert. 4. Ohne entsprechenden Auf Antrag des Klägers muss das Gericht nicht von sich aus eine Wissensprüfung durchführen.

1. Die Klage wird abgewiesen.