Abgrenzung gewerblicher Einkünfte von freiberuflichen Einkünften bei Unterrichtstätigkeit
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 7 K 283/04
DRsp Nr. 2008/5345
Abgrenzung gewerblicher Einkünfte von freiberuflichen Einkünften bei Unterrichtstätigkeit
1. Wird eine unterrichtende Tätigkeit durch die Einschaltung einer Vielzahl von qualifizierten Mitarbeitern nicht mehr eigenverantwortlich ausgeführt, sind die Einkünfte aus der "Unterrichtstätigkeit" als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren.2. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Betriebsinhabers ist nur dann gegeben, wenn dieser seine eigene Arbeitskraft so einsetzt, dass er in der Lage ist, für die von seinen Mitarbeitern erbrachten Leistungen die uneingeschränkte fachliche Verantwortung zu übernehmen; hierzu reicht die Übernahme der bürgerlich-rechtlichen Verantwortung gegenüber den Auftraggebern nicht aus.3. Die Durchführung von Fortbildungsseminaren für Mitarbeiter der gemäß § 40cAFG finanzierten Maßnahmen ist keine wissenschaftliche, sondern eine unterrichtende Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.4. Eine unzutreffende Rechtsauffassung des Finanzamts schafft keinen Vertrauenstatbestand dergestalt, dass dieses auch in späteren Veranlagungszeiträumen an die unzutreffende Auffassung gebunden wäre.