FG München - Urteil vom 20.11.2007
6 K 3122/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b (a.F.) ;

Abgrenzung: häusliches Arbeitszimmer; Betriebsstätte

FG München, Urteil vom 20.11.2007 - Aktenzeichen 6 K 3122/06

DRsp Nr. 2008/668

Abgrenzung: häusliches Arbeitszimmer; Betriebsstätte

Eine gelegentliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für Besprechungen mit Auftraggebern oder freien Mitarbeitern entzieht den Raum nicht der privaten Sphäre.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b (a.F.) ;

Tatbestand:

I.

Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Ehegatten.

Streitig ist, inwieweit Aufwendungen für ein Büro bei den selbständigen Einkünften des Klägers als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Neben seiner selbständigen Tätigkeit erzielt der Kläger u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Hochschullehrer an einer hessischen Hochschule.

Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung für seine selbständige Tätigkeit setzte der Kläger für das Büro folgende Betriebsausgaben an:

1999:

8.856

2000:

10.451

2001:

15.147

alle Beträge in DM

Eine Außenprüfung für die Streitjahre sah in dem Büro ein häusliches Arbeitszimmer und ließ von den geltend gemachten Aufwendungen jeweils nur 2.400 DM zum Abzug zu.