I.
Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Ehegatten.
Streitig ist, inwieweit Aufwendungen für ein Büro bei den selbständigen Einkünften des Klägers als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Neben seiner selbständigen Tätigkeit erzielt der Kläger u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Hochschullehrer an einer hessischen Hochschule.
Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung für seine selbständige Tätigkeit setzte der Kläger für das Büro folgende Betriebsausgaben an:
1999:
8.856
2000:
10.451
2001:
15.147
alle Beträge in DM
Eine Außenprüfung für die Streitjahre sah in dem Büro ein häusliches Arbeitszimmer und ließ von den geltend gemachten Aufwendungen jeweils nur 2.400 DM zum Abzug zu.
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