BVerfG - Beschluß vom 09.03.2005
2 BvR 1178/04
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 134/04
AG Wolfenbüttel, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Gs 63/04

Abgrenzung von Buchhaltungs- und Steuerberatungstätigkeit

BVerfG, Beschluß vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1178/04

DRsp Nr. 2005/5030

Abgrenzung von Buchhaltungs- und Steuerberatungstätigkeit

Auch wenn moderne Buchführungsprogramme es vergleichsweise einfach machen, am Computer auch ohne beratende Tätigkeit ein Steuerformular zu erstellen, so setzt aber die Eintragung der vom Computer ermittelten Daten in ein Formular zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung in jedem Fall einen wertenden Akt voraus, der über die reine Buchhaltungstätigkeit hinausgeht und somit in den Bereich der Tätigkeiten des Steuerberaters fällt. Solche sind dem Handelnden nur erlaubt, wer zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt ist.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die auf eine Verletzung von Art. 1, 2, 12, 13, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 und 2 GG gestützte Verfassungsbeschwerde lässt einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe nicht erkennen. Die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte enthalten keinen Fehler, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht (vgl. BVerfGE 95, 96 [128]).