BFH - Urteil vom 16.12.2008
VIII R 27/07
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 3; FGO § 126 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1148/02

Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit und der Ausübung eines freien Berufs bei selbstständiger Tätigkeit auf dem Gebiet der EDV-Beratung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts durch Ablehnung des Beweisantrags eines Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen VIII R 27/07

DRsp Nr. 2009/13073

Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit und der Ausübung eines freien Berufs bei selbstständiger Tätigkeit auf dem Gebiet der EDV-Beratung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts durch Ablehnung des Beweisantrags eines Steuerpflichtigen

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 3; FGO § 126 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 1;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Streitjahren gewerblich tätig war oder einen freien Beruf ausgeübt hat.

Der Kläger hat nach seinem Abitur eine Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann 1985 erfolgreich abgeschlossen und während der Ausbildungszeit sowie in den Folgejahren weitere Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der EDV, insbesondere SAP, besucht. Seit 1992 ist er selbständig auf dem Gebiet der EDV-Beratung tätig.

Nachdem er für das Jahr 1994 eine Gewerbesteuererklärung abgegeben hatte, legte er gegen den erklärungsgemäß ergangenen Gewerbesteuermessbescheid und gegen den dazu erlassenen Zerlegungsbescheid (mit Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags auf zwei Gemeinden) mit der Begründung Einspruch ein, er sei nicht gewerbesteuerpflichtig. Nach seinen Ausbildungsunterlagen und Tätigkeitsbeschreibungen entspreche seine Tätigkeit derjenigen eines Wirtschafts-Informatikers und sei deshalb freiberuflich.