BFH - Urteil vom 21.11.2000
IX R 40/98
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 449

Abgrenzung von Herstellungskosten/Erhaltungsaufwendungen

BFH, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen IX R 40/98

DRsp Nr. 2001/874

Abgrenzung von Herstellungskosten/Erhaltungsaufwendungen

Herstellungskosten i.S. des § 255 Abs. 2 HGB liegen nicht bereits dann vor, wenn bei den durchgeführten Baumaßnahmen hochwertige Materialien verwendet wurden, die den Wohnstandard maßgeblich gesteigert haben. Eine wesentliche Verbesserung i.S. der Rechtsprechung setzt voraus, dass außergewöhnlich hochwertige Materialien in erheblichem Umfang verwendet worden sind und der Gebrauchswert des Hauses im Ganzen erhöht wurde.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden im Streitjahr 1987 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin erwarb aufgrund eines notariell beurkundeten Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrags ohne Zahlung eines Entgelts am 21. September 1987 ein 1933 errichtetes Hausgrundstück, das von der Hausgemeinschaft X 1977 für 220 000 DM erworben worden war. Nach dem Erwerb durch die Hausgemeinschaft nutzten die Klägerin und ihr Vater das im Übrigen vermietete Haus mit jeweils einem Zimmer bis Mai 1982 bzw. September 1983. Der Kläger hat das Haus seit 1979 bewohnt. Zwischen 1979 und 1986 wurden Mieteinnahmen zwischen 5 000 DM und 8 000 DM erzielt.

Von der Hausgemeinschaft wurden in den Vorjahren Reparaturaufwendungen in folgender Höhe erklärt:

1982 21 775 DM

1983 6 145 DM

1984 21 843 DM

1985 8 013 DM

1986 3 932 DM