BFH - Beschluss vom 21.02.2019
III B 34/18
Normen:
InvZulG 2007/2010 § 2 Abs. 2 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 588
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13038/15

Abgrenzung von Neuherstellung und Sanierung eines GebäudesBegriff der Herstellung eines neuen Gebäudes im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 InvZulG

BFH, Beschluss vom 21.02.2019 - Aktenzeichen III B 34/18

DRsp Nr. 2019/5666

Abgrenzung von Neuherstellung und Sanierung eines Gebäudes Begriff der Herstellung eines neuen Gebäudes im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 InvZulG

NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Neuherstellung eines Gebäudes anzunehmen ist, wenn dieses vor der baulichen Erneuerung einem Vollverschleiß unterlegen war. Kommt das FG aufgrund einer tatsächlichen Würdigung der Umstände zu dem Ergebnis, dass ein solcher Vollverschleiß vorlag, so muss es im Urteil nicht auf die Frage eingehen, ob im Zuge der Erneuerung neue Bauteile eingefügt wurden, die dem Gebäude das Gepräge geben.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2018 13 K 13038/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

InvZulG 2007/2010 § 2 Abs. 2 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.