ArbG Schwerin, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 360/18
Abgrenzung zwischen abstraktem und deklaratorischem SchuldanerkenntnisDeklaratorisches Schuldanerkenntnis als Feststellung über Grund und Höhe einer SchuldKeine Sitten- oder Treuwidrigkeit durch Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 143/18
DRsp Nr. 2019/12153
Abgrenzung zwischen abstraktem und deklaratorischem SchuldanerkenntnisDeklaratorisches Schuldanerkenntnis als Feststellung über Grund und Höhe einer SchuldKeine Sitten- oder Treuwidrigkeit durch Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses
1. Unterzeichnet der Arbeitnehmer ein Schuldanerkenntnis, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob ein abstraktes oder ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben wurde (wie BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - AP Nr. 8 zu 3 781 BGB = NZA 2016, 1409; BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - AP Nr. 7 zu § 781BGB = NZA 2005, 682 = DB 2005, 138). Wird in der Urkunde ein Schuldgrund angegeben, spricht dies für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch das lediglich eine bereits zuvor bestehende Schuld bestätigt werden soll (BAG 21. April 2016 aaO RNr. 26).
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