FG Köln - Beschluss vom 20.12.2018 (2 Ko 2385/18)
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Mai 2018 wird dahingehend geändert, dass die erstattungsfähigen Kosten auf 3.024,19 Euro festgesetzt werden. Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die [...]