BFH - Beschluss vom 10.11.2011
X B 211/10
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 426
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1297/05

Abgrenzung zwischen erheblichen und nicht wesentlichen Begründungsmängeln i.S.d. § 119 Nr. 6 FGO

BFH, Beschluss vom 10.11.2011 - Aktenzeichen X B 211/10

DRsp Nr. 2012/1665

Abgrenzung zwischen erheblichen und nicht wesentlichen Begründungsmängeln i.S.d. § 119 Nr. 6 FGO

1. NV: Das Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. des § 119 Nr. 6 FGO ist gegeben, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde liegt oder auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt. 2. NV: Geht das Finanzgericht auf das Begehren des Klägers, ihm den ungekürzten Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG (a.F.) zu gewähren, mit keinem Wort ein, obwohl eine Prüfung der Voraussetzungen nahe gelegen hätte, ist das Urteil hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts nicht mit Gründen versehen.

1. Ein wesentlicher Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rechtfertigt, liegt nicht nur dann vor, wenn einer Entscheidung jedwede Begründung fehlt, sondern auch, wenn das Urteil hinsichtlich eines "wesentlichen Streitpunkts" nicht mit Gründen versehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2003 IV B 23/02, BFH/NV 2004, 457, und vom 1. September 2005 IX B 152/04, BFH/NV 2006, 93; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 25). 2.