FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.07.2000
II 1058/97
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 5; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Abgrenzung zwischen gewillkürtem Betriebsvermögen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.07.2000 - Aktenzeichen II 1058/97

DRsp Nr. 2001/2545

Abgrenzung zwischen gewillkürtem Betriebsvermögen

Das Blockheizkraftwerk das in der Bilanz des Eigenbetriebes ausgewiesen ist, kann, soweit die objektiven Voraussetzungen vorliegen, zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Betriebes gewerblicher Art. gtehören.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 5; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zum steuerlichen Betriebsvermögen des Betriebs gewerblicher Art. oder zum Hoheitsvermögen gehört und deshalb bei der Körperschaftsteuer(KSt)-Festsetzung verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin (Klin.) unterhält den Eigenbetrieb "Stadtwerke", der die Stadt und umliegende Gemeinden mit Strom, Gas, Fernwärme und Wasser versorgt.

Im Streitjahr 1989 errichteten die Stadtwerke im Betriebsgebäude des Klärwerks ein BHKW mit einem Modul. Gleichzeitig wurde die veraltete Heizkesselanlage des Klärwerks gegen eine neue Anlage ausgetauscht. Hierfür wurde am 7. August 1989 eine Baugenehmigung erteilt.

Die Stadtwerke und der Hoheitsbetrieb "Abwasserbeseitigung" haben im Zusammenhang mit dem BHKW folgendes vereinbart: