FG Köln - Urteil vom 26.01.1995
5 K 5358/91
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand

FG Köln, Urteil vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 5 K 5358/91

DRsp Nr. 2005/922

Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand

Werden in einem Haus Baujahr 1890 umfangreiche Sanierungsmaßnahmen ausgeführt, die zu einer Generalüberholung des Gebäudes mit der Folge führen, dass es danach zur dreifachen der bisherigen Miete vermietet werden kann, so liegt Herstellungsaufwand vor, der nicht sofort in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers in den Jahren 1985 und 1986 zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder zu nachträglichen Herstellungskosten geführt haben.

Die Mutter des Klägers übertrug im Jahre 1978 auf diesen im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich das Grundstück ... in X. Dieses Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, das Baujahr ist ca. 1890.

Unter anderem in den Streitjahren führte der Kläger umfangreiche Renovierungsarbeiten an dem Gebäude durch. Die Aufwendungen beliefen sich auf DM 207.123,00 (1985) und DM 118.743,00 (1986). Insgesamt tätigte der Kläger von 1982 bis 1986 Aufwendungen in Höhe von 519.565,00 DM für das Gebäude, in dem sich 7 Wohnungen befinden.