Abgrenzung zwischen Muffen der KN Pos. 7307 und Muttern der KN Pos. 7318 bei der Erhebung von Einfuhrabgaben
FG Hamburg, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen IV 113/04
DRsp Nr. 2006/2832
Abgrenzung zwischen Muffen der KN Pos. 7307 und Muttern der KN Pos. 7318 bei der Erhebung von Einfuhrabgaben
Die Position 7307 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt keinem Antidumpingzoll und bezeichnet Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen) aus Eisen oder Stahl; dazu gehören Gewindemuffen deren typischer Einsatz in der Verbindung zweier Gegenstände ohne Einsatz eines Gegenstücks liegt, während die mit Antidumpingzoll belegte Position 7318 u.a. Schrauben, Bolzen, Muttern, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl umfasst.
Normenkette:
KN Allgemein;
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt den Erlass von Einfuhrabgaben.
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