LAG Hamm - Urteil vom 05.11.2013
7 Sa 1007/13
Normen:
ZPO § 894;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1543/12

Ablauf der Befristung und Wahl in BetriebsratÜbernahme in ein unbefristetes ArbeitsverhältnisKeine Übernahme wegen Betriebsratsamt

LAG Hamm, Urteil vom 05.11.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 1007/13

DRsp Nr. 2014/1097

Ablauf der Befristung und Wahl in BetriebsratÜbernahme in ein unbefristetes ArbeitsverhältnisKeine Übernahme wegen Betriebsratsamt

Das formwirksam sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis (§ 14 Abs. 2, S. 1 TzBfG) endet auch dann mit Ablauf der Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde. Der Arbeitgeber kann sich allerdings auf die Befristung nicht berufen, wenn allein die Wahl in den Betriebsrat ausschlaggebend für die unterbliebene Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 30.01.2013 - 3 Ca 1543/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 894;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung.

Der am 19.10.1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.12.2010 als Lagerarbeiter zuletzt mit einem monatlichen Bruttomonatsgehalt von 1.854,00 € mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.

1. 2. 3. 1. 2.