LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.07.2021
L 3 KA 19/19
Normen:
SGG § 54 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 199/15

Ablauf der Bindung der Zulassung als Vertragsarzt an eine belegärztliche TätigkeitEnde der Zehnjahresfrist

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen L 3 KA 19/19

DRsp Nr. 2021/18820

Ablauf der Bindung der Zulassung als Vertragsarzt an eine belegärztliche Tätigkeit Ende der Zehnjahresfrist

Zur Frage, wann die Zehnjahresfrist nach § 103 Abs 7 S 3 HS 2 SGB V abläuft, wenn die (beleg)ärztliche Tätigkeit wegen der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen einzelner Konkurrenten nicht aufgenommen werden konnte.

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. Februar 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7., die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Bindung der Zulassung des Klägers als Vertragsarzt an seine belegärztliche Tätigkeit.

Der Kläger ist Facharzt für HNO-Heilkunde. Mit Beschluss vom 13. Februar 2008 erteilte ihm der Zulassungsausschuss (ZA) P. eine Zulassung als Facharzt für HNO-Heilkunde mit Wirkung zum 14. Februar 2008 für einen Vertragsarztsitz in P.. Die Zulassung ist auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit des Klägers am Städtischen Klinikum P. beschränkt. Der Beschluss enthält dazu ua folgende Nebenbestimmungen: