Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. Februar 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7., die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Streitig ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Bindung der Zulassung des Klägers als Vertragsarzt an seine belegärztliche Tätigkeit.
Der Kläger ist Facharzt für HNO-Heilkunde. Mit Beschluss vom 13. Februar 2008 erteilte ihm der Zulassungsausschuss (ZA) P. eine Zulassung als Facharzt für HNO-Heilkunde mit Wirkung zum 14. Februar 2008 für einen Vertragsarztsitz in P.. Die Zulassung ist auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit des Klägers am Städtischen Klinikum P. beschränkt. Der Beschluss enthält dazu ua folgende Nebenbestimmungen:
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