BFH - Urteil vom 17.11.2015
VIII R 68/13
Normen:
AO § 153, § 169 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 4 Satz 2, § 171 Abs. 5, § 171 Abs. 9, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 371 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFHE 252, 210
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3796/11

Ablauf der Festsetzungsfrist bei Ermittlungen der Steuerfahndung im Hinblick auf eine Selbstanzeige

BFH, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen VIII R 68/13

DRsp Nr. 2016/4722

Ablauf der Festsetzungsfrist bei Ermittlungen der Steuerfahndung im Hinblick auf eine Selbstanzeige

1. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO schließt den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nicht generell aus, wenn die Ermittlungen der Steuerfahndung vor dem Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist beginnen und die Steuerfestsetzung auf den Ermittlungen der Steuerfahndung beruht. 2. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen.

Tenor

Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Mai 2013 8 K 3796/11, der Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 4. Juli 2011 nebst Zinsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung vom 14. November 2011 insoweit aufgehoben, als sie die Klägerin betreffen.

Hinsichtlich der Revision des Klägers hat der Kläger die Kosten zu tragen.

Hinsichtlich der Revision der Klägerin hat der Beklagte die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 153, § 169 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 4 Satz 2, § 171 Abs. 5, § 171 Abs. 9, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 371 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 6;

Gründe

I.