BFH - Urteil vom 12.12.2013
IV R 33/10
Normen:
AO § 181 Abs. 5; AO § 181 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3997/08

Ablauf der Feststellungsfrist bei Abgabe einer Steuererklärung

BFH, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen IV R 33/10

DRsp Nr. 2014/4281

Ablauf der Feststellungsfrist bei Abgabe einer Steuererklärung

1. NV: Eine Feststellungserklärung ist nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO wie eine Steuererklärung in der von § 150 AO vorgesehenen Form abzugeben, d.h. nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mit dem davon geforderten Inhalt (Bestätigung der Rechtsprechung). Deshalb kann bei Bestehen einer Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung deren Abgabe grundsätzlich nicht durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ersetzt werden. 2. NV: Folgt der Steuerpflichtige der Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, obwohl formal "richtige" Steuererklärung eine Feststellungserklärung gewesen wäre, und ermöglicht die abgegebene Erklärung ohne Verkürzung der Bearbeitungszeit gegenüber einer formal "richtigen" Steuererklärung eine rechtlich zutreffende Bearbeitung des Steuerfalles, so ist dies ausnahmsweise der zur Beendigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO führenden Abgabe einer zwar den formalen Anforderungen entsprechenden, jedoch (inhaltlich) teilweise unvollständigen oder unrichtigen Feststellungserklärung gleichzustellen, die zu keiner Verkürzung der der Finanzbehörde zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit führt.