Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Fraglich ist die Zulässigkeit der Klage.
I.
Das beklagte Finanzamt erließ am 08.02.2023 eine Einspruchsentscheidung zur Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 2014. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält folgende Passage: Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie über die Internetseite des zuständigen Finanzgerichts.
Die Klägerin erhob durch den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 13.02.2023 Klage wegen Zinsen zur Einkommensteuer 2014. Das Schreiben ging am 14.02.2023 per Post beim Finanzgericht ein.
Im Eingangsbestätigungsschreiben vom 14.02.2023, das am 15.02.2023 per Digifax an den Klägervertreter versandt wurde, erteilte das Gericht folgenden Hinweis:
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