Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Fraglich ist die Zulässigkeit der Klage.
Das beklagte Finanzamt erließ am 05.01.2023 eine Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 2014. Bekanntgabeadressat war der Prozessbevollmächtigte, Steuerberater Sch... . Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält folgende Passage: Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie über die Internetseite des zuständigen Finanzgerichts.
Die Klägerin erhob durch den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30.01.2023 Klage wegen Einkommensteuer 2014. Das Schreiben ging am 31.01.2023 per Fax beim Finanzgericht ein.
Im Eingangsbestätigungsschreiben vom 31.01.2023, das am 31.01.2023 per Digifax an den Klägervertreter versandt wurde, erteilte das Gericht folgenden Hinweis:
1. Auf richterliche Anordnung wird auf Folgendes hingewiesen:
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