BGH - Urteil vom 04.05.2021
II ZR 37/20
Normen:
HGB § 160;
Fundstellen:
ZInsO 2021, 2040
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 335/18
OLG Hamburg, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 112/19

Ablauf der Nachhaftungsfristhaftung eines Kommanditisten analog § 160 HGB

BGH, Urteil vom 04.05.2021 - Aktenzeichen II ZR 37/20

DRsp Nr. 2021/11887

Ablauf der Nachhaftungsfristhaftung eines Kommanditisten analog § 160 HGB

1. Im Falle der Herabsetzung der Haftsumme ist die Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue Haftsumme übersteigenden Betrags entsprechend § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der Nachhaftungsfrist von fünf Jahren haftet der Kommanditist auch gegenüber Altgläubigern nur noch bis zur Höhe der neuen verminderten Hafteinlage.2. Bei der entsprechenden Anwendung der § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB auf die Herabsetzung der Hafteinlage eines Kommanditisten beginnt die fünfjährige Nachhaftungsfrist unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister bereits mit dem Ende des Tages, an dem der Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlangt. Die Registereintragung markiert nur den letzten Tag des Fristbeginns.